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   BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R   

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BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R (https://dejure.org/2020,3020)
BSG, Entscheidung vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R (https://dejure.org/2020,3020)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - B 5 R 1/19 R (https://dejure.org/2020,3020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6, § 7 S 2 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 75 Abs 2 SGG
    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen ...

  • rewis.io

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Erbringung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Anschluss an Leistungen der medizinischen Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Zuständiger Leistungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Bundesagentur für Arbeit ./. Deutsche Rentenversicherung Westfalen

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 901
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R

    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Für die Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich verweise das Gesetz nur auf die Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 SGB VI. Das BSG habe im Urteil vom 16.6.2015 (B 13 R 12/14 R) nur über die Zuständigkeit für eine medizinische Reha im Falle einer dauerhaft voll erwerbsgeminderten Person in Bezug auf Tätigkeiten im Arbeitsbereich einer WfbM entschieden, während hier die Erstattung von Leistungen zur Teilhabe für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich streitig seien.

    Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 301 f = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 5; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16 ff) .

    Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer WfbM, erwerbstätig sein könne (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6; dem folgend BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16) .

    Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21) .

    Das führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 303 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6 f mwN) .

    Diese Vorschrift der UN-BRK gebietet es nicht, dass der Rehabilitationsbedarf eines behinderten Menschen im gegliederten Sozialsystem Deutschlands gerade durch den Träger der Rentenversicherung gedeckt wird (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21) .

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Ferner rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs. 4 SGB IX und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Das vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 23.2.2000 (B 5 RJ 8/99 R) betreffe nicht die nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI vorzunehmende Prognose.

    Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 301 f = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 5; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16 ff) .

    Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer WfbM, erwerbstätig sein könne (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6; dem folgend BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16) .

    Darin unterscheiden sich diese Leistungen grundlegend von Rehabilitationsleistungen anderer Träger (Falterbaum in Luthe , Rehabilitationsrecht, 2. Aufl 2015, Teil 3, Kapitel D - Gesetzliche Rentenversicherung , RdNr 2; vgl auch BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6) .

    Das führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 303 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6 f mwN) .

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Die Rechtsposition des Versicherten wird somit durch einen Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger im Rahmen des § 14 Abs. 4 SGB IX aF nicht berührt (BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 12/12 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 2 RdNr 9) .

    Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X verdrängt (BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 12/12 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 2 RdNr 10 mwN; s auch BSG Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 29, RdNr 9 f) .

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 33 ff) .
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    (1) Zwar folgt aus dem in § 1 SGB VI angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen mit einem erheblichen Beitragssatzniveau im Versicherungsfall auch adäquate Versicherungsleistungen vorzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua - BVerfGK 11, 465, 473 = SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 RdNr 58; für das Leistungsrecht der GKV s auch BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 42 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 19 ff) .
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 33 ff) .
  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    (1) Zwar folgt aus dem in § 1 SGB VI angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen mit einem erheblichen Beitragssatzniveau im Versicherungsfall auch adäquate Versicherungsleistungen vorzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua - BVerfGK 11, 465, 473 = SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 RdNr 58; für das Leistungsrecht der GKV s auch BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 42 f = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 19 ff) .
  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld -

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Weder rechtliche noch faktische Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der nach Art. 19 Abs. 4 GG prinzipiell gewährleisteten vollständigen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen, sind hier gegeben (vgl auch BSG Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr. 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr. 4 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Wie die Tatsachengerichte eine Würdigung vornehmen und welche Umstände sie zugrunde legen, ist grundsätzlich von ihnen zu entscheiden und entzieht sich - aus rechtlichen wie auch tatsächlichen Gründen - einer abschließenden revisionsgerichtlichen Festlegung (vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 63) .
  • BSG, 28.03.2019 - B 10 LW 1/17 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Landwirt

    Auszug aus BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
    Weder rechtliche noch faktische Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der nach Art. 19 Abs. 4 GG prinzipiell gewährleisteten vollständigen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen, sind hier gegeben (vgl auch BSG Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr. 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr. 4 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 14/19 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R

    Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation - persönliche Voraussetzungen -

  • BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R

    Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation

  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 14 R 184/21

    Rentenversicherung: Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im

    Außerdem führe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R aus, dass das Rehabilitationsziel des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein müsse.

    Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden - es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn.13 m.w.N.).

    Es bleibt aber dabei, dass der zweitangegangene, die Rehabilitationsleistung tatsächlich erbringende Leistungsträger (leistender Rehabilitationsträger) gegen den nach den Leistungsgesetzen eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch erwirbt (§ 16 Abs. 1 SGB IX n.F., vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn. 17 m.w.N.).

    Letzteres ist nach § 43 SGB VI aber grundsätzlich nur der Fall, wenn die Fähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, unter den üblichen Bedingungen "des allgemeinen Arbeitsmarktes" erwerbstätig zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R, Rn. 25).

  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 308/18

    Abgrenzung der Zuständigkeit für LTA zwischen BA und RV sowie eventuelle

    Das Verfahren ist mit Beschluss des Senats vom 04.02.2019 zum Ruhen gebracht worden, nachdem der Senat auf sein Urteil vom 26.09.2018 - Az. L 19 R 444/16 - und die beim Bundessozialgericht hiergegen anhängige Revision - Az. B 5 R 1/19 R - hingewiesen hatte.

    Bei dieser medizinischen Konstellation lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI nicht vor, weil durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung des Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R - BayLSG, Urteil vom 26.09.2018 - L 19 R 444/16; juris) nicht zu erwarten war.

    Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R - ausdrücklich festgestellt (BSG, a.a.O., Rn 28 f.).

  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 357/18

    Rentenversicherung: Voraussetzungen für Maßnahmen der medizinischen und

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R).

    Grund hierfür war gewesen, die Entscheidung des beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahrens B 5 R 1/19 R abzuwarten.

    Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X verdrängt (BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2023 - L 11 KR 3181/20

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Kostenerstattung für

    Die Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten im Außenverhältnis begründet eine eigene gesetzliche Verpflichtung und bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistung (BSG 26.02.2020, B 5 R 1/19 R, juris Rn 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22

    Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen

    Die Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten im Außenverhältnis begründet eine eigene gesetzliche Verpflichtung und bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistung (BSG 26.02.2020, B 5 R 1/19 R, juris Rn 12).
  • LSG Bayern, 15.02.2023 - L 19 R 498/18

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass das BSG im hierüber anhängigen Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Senats mit Urteil vom 26.02.2020 bestätigt habe (B 5 R 1/19 R).

    Eine Eingliederung des Versicherten in den geschützten besonderen Bereich, den Arbeitsbereich einer WfbM, in dem zumindest ein gewisses Maß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden kann, stellt kein Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung dar (BSG, Urteil vom 26.02.2020, - B 5 R 1/19 R, Rdnr. 27 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 26.09.2018, - L 19 R 444/16 -, jeweils juris).

  • LSG Bayern, 30.11.2022 - L 19 R 761/18

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Der Senat hat die Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.02.2020, B 5 R 1/19 R, um ergänzende Stellungnahme gebeten.

    Eine Beiladung des Versicherten zum Rechtsstreit war nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R - juris).

  • LSG Bayern, 30.11.2022 - L 19 R 584/18

    Aufgedrängte Zuständigkeit, Beschleunigung der Zuständigkeitserklärung,

    Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf das beim BSG anhängige Verfahren B 5 R 1/19 R geruht.

    Dabei war eine Beiladung des Versicherten nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 26.02.2020, Az. B 5 R 1/19 R - nach juris).

  • BSG, 31.08.2021 - B 5 R 151/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, die zum Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergangen ist (zuletzt zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 22, RdNr 15 ff mwN) und zur Beurteilung einer vollen Erwerbsminderung bei Menschen mit angeborenen oder frühkindlich erworbenen schweren Behinderungen (vgl BSG Urteil vom 14.3.1985 - 5b RJ 66/84 - juris RdNr 10 zur Rechtslage unter der RVO; vgl auch BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R - SozR 4-2600 § 11 Nr. 1 RdNr 27 mwN dazu, dass Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf gerichtet sind, Versicherte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen, zu befähigen).
  • LSG Hamburg, 30.06.2020 - L 3 R 135/18

    Leistungen zur Teilhabe - Hörhilfenversorgung - erstangegangener, nachrangig

    Nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts (vgl. dazu z.B. BSG, Urt. v. 27.10.1976 - 2 RU 127/14, BSGE 43, 1; BSG, Urt. v. 19.9.2007 - B 1 A 4/06 R, BSGE 99, 95; BSG, Urt. v. 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R, SozR 4-2500 § 275 Nr. 4) ist eine Norm, soweit keine abweichende Übergangsvorschrift existiert, nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R, juris; BSG, Urt. v. 27.8.2019 - B 1 KR 14/19 R, juris) .
  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

  • BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 19 R 331/18

    Rentenversicherung: Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbetisleben

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2021 - L 2 R 128/19

    Erstattung von Kosten für eine stationäre Leistung zur Kinderrehabilitation;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2020 - L 8 SO 29/19

    Voraussetzungen des Anspruchs eines gehbehinderten Versicherten auf Versorgung

  • BSG, 22.02.2021 - B 5 R 262/20 B

    Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • LSG Thüringen, 09.08.2023 - L 12 R 930/20
  • SG Gotha, 04.09.2020 - S 6 R 1741/19
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